ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AVM ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNGS- UND HANDELSGES.M.B.H.
1.Begriffe, Anwendungsbereich, Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der AVM Arbeitskräfteüberlassungs- u. Handelsges.m.b.H (AVM) mit ihren Kunden – „Beschäftiger“, nachfolgend BE – geschlossenen mündlichen und schriftlichen Verträge. Kommt der Vertrag mit dem BE branchenüblich durch dessen Anruf bei AVM mündlich zustande, bestätigt er die Kenntnisnahme dieser AGB auf der Arbeitszeitbestätigung („Zeitschein“). Diesen AGB widersprüchliche Bestimmungen der AGB des BE wird ausdrücklich nicht zugestimmt, soferne sie nicht mit AVM gesondert schriftlich vereinbart sind. Grundlage der Überlassung von Arbeitskräften bildet das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz idgF (AÜG). AVM hält die dafür notwendige Gewerbeberechtigung.
2. Angebot
Angebote und Preisangaben der AVM sind freibleibend. Der Vertrag gilt mit Auftragsbestätigung durch AVM als geschlossen, spätestens jedoch mit Arbeitsantritt der überlassenen Arbeitskräfte.
3. Leistung
Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erstellung eines Werks. AVM übernimmt keine Gewähr für den Erfolg einer Arbeit. AVM hat das Recht, bestimmte Arbeitskräfte durch andere, Gleichwertige zu ersetzen. Ein Rechtsanspruch des BE auf Überlassung einer bestimmten Person besteht nicht. Diesbezügliche Zusagen seitens AVM stellen Absichtserklärungen dar. Überlassene Arbeitskräfte der AVM sind nicht befugt, hiezu mit dem BE Vereinbarungen zu treffen. Besteht beim BE eine Betriebsvereinbarung über eine Überzahlung des geltenden KV, setzt er AVM davon vor Vertragsabschluß in Kenntnis.
4. Arbeitnehmerschutz
Der BE verpflichtet sich zur Einhaltung aller erforderlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Dem BE obliegt die Weisungs- und Aufsichtspflicht sowie die Pflicht zur Gefahreneinweisung. Er stellt das zur Arbeit erforderliche Werkzeug sowie Schutzbekleidung am Arbeitsort zur Verfügung. Der BE überprüft allfällig erforderliche Befähigungsnachweise.
5. Verrechnung
Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der vom BE wenigstens einmal wöchentlich, jedenfalls zum Auftragsende unterfertigten Arbeitszeitbestätigung, zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug auf ein auf der Rechnung angeführtes Bankkonto. Unterfertigt der BE den Zeitschein nicht, gelten die Aufzeichnungen von AVM als Grundlage. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der AVM mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. AVM ist berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen. Alle Mahn- und Inkassospesen trägt der BE. Auch bei unverschuldetem Zahlungsverzug des BE ist AVM berechtigt, Verzugszinsen von 2% p.M. zu verrechnen und das überlassene Personal sofort vom Arbeitsort abzuziehen. Überlassene Arbeitskräfte der AVM sind weder inkasso- noch zeichnungsberechtigt.
6. Arbeitszeiten
Für überlassene AVM-Arbeitskräfte gilt der Kollektivvertrag und die im BE-Betrieb übliche Wochenarbeitszeit. „Normalarbeitszeit“ bezeichnet werktags max. 8 Stunden zwischen 06:00 und 20:00 Uhr unter Einhaltung der Wochenarbeitszeit. Darüber hinaus gehende Arbeit sowie Arbeit an Samstagen wird mit 50% Überstundenzuschlag (ÜZ), Arbeit von 20:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- u. Feiertagen mit 100% ÜZ verrechnet. Mindestverrechnung pro Tag in Wien 4 Stunden, außerhalb Wiens 8 Stunden. Wegzeiten werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet, mindestens eine Stunde pro Tag bzw. Schicht.
7. Haftung
AVM haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch überlassene Arbeitskräfte beim BE durch Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Verzögerung der Arbeitsleistung entstehen. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Abgesehen von Personenschäden haftet AVM nur, wenn der Geschädigte grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Eine Haftung nach § 1313a ABGB für überlassene Arbeitskräfte wird ausgeschlossen; diese unterliegen den Weisungen und der Aufsicht des BE.
8. Personalübernahme
Frühestens nach fünf Monaten durchgehender Beschäftigung eines AVM-Mitarbeiters beim BE besteht die Möglichkeit, diesen in den Personalstand des BE zu übernehmen. Dies erfolgt ausschließlich nach Absprache mit AVM.
9. Gerichtsstand, FN, UID
Gerichtsstand ist Wien. FN 196203i, UID Nr. ATU 50141706